Die Universität als „Schule für die richtige Staatsführung“

Die Reformatio Nova 1554
1554

Die Reformatio Nova bildete 1554 den Abschluss des Universitätsreformprozesses durch den habsburgischen Landesfürsten Ferdinand I. Mit nur geringen Abänderungen bildete dieses Dokument zwei Jahrhunderte lang das „Grundgesetz“ der Universität.

Die Reformatio Nova bot zwar keine grundlegenden Neuerungen, es wurden jedoch allmählich gewordene Zustände und bereits länger praktizierte Vorgangsweisen, sowie vorangegangene landesfürstliche Verfügungen, insbesondere die beiden Reformgesetze von 1533 und 1537, in einem großen Reformwerk nochmals überarbeitet und zusammengefasst.

Damit verbunden war auch eine neue Definition der Aufgaben, welche die Universität in den Augen des Herrschers zu erfüllen hatte: Neben der Verbreitung des wahren Glaubens sollte sie auch die Rolle als „Pflanzstätte der richtigen Staatsführung“ (reipublicae recte gubernandae seminarium) wahrnehmen. Die Absolventen sollten nicht nur das römisch-katholische Glaubensbekenntnis aufweisen, sondern auch den Anforderungen des Dienstes in der landesfürstlichen Verwaltung gewachsen sein. Dies war in einer Zeit der sich verdichtenden Verwaltungsstrukturen auf Reichs- und Länderebene ein besonderes Anliegen des „erwachenden Staates“. Um die Erfüllung dieser Aufgaben zu gewährleisten, wurden dem landesfürstlichen Universitäts-Superintendenten als Kontrollorgan weitreichende Kompetenzen zuerkannt. Die Universität stand somit unter Kontrolle und Aufsicht des landesfürstlichen Hofes.

Detaillierte Verfügungen zu Universitätsorganisation, Studium und Lehre

Für alle vier Fakultäten wurde die Zahl der Lehrkanzeln festgelegt: Je drei an der theologischen und medizinischen, vier an der juridischen Fakultät und dreizehn an der Artistenfakultät. Nicht nur die Vorgangsweise bei der Besetzung dieser „staatlich“ besoldeten Professuren wurde im Sinne des Landesfürsten geregelt, auch die vorzutragenden Gegenstände und die Vorlesungszeiten wurden penibel festgelegt. Der landesfürstliche Superintendent sollte neben der Kontrolle der universitären Finanzen auch die Erfüllung der professoralen Lehrverpflichtungen beaufsichtigen. Insbesondere für das Studium an der Artistenfakultät wurden die Lehrinhalte, welche für die Erlangung eines akademischen Grades absolviert werden mussten, detailliert aufgelistet. Neu berufene Professoren mussten vor dem Rektor ihre römisch-katholische „Rechtgläubigkeit“ bekennen.

Abschaffung des Kollegiengeldes

Eine besonders einschneidende Neuerung war die Abschaffung des Kollegiengeldes, welches die Studierenden für den Besuch von Vorlesungen zu entrichten hatten. Diese Maßnahme brachte den Studenten finanzielle Erleichterungen, bedeutete jedoch auch das endgültige Ende der „freien“ Vorlesungen durch graduierte Fakultätsmitglieder, welche keine Professur innehatten. Die Lehre wurde dadurch auf die vom Landesfürsten besoldeten Lehrkanzeln beschränkt.

Weitere ausführliche Bestimmungen betrafen die Universitätsferien, die Disziplinierung der Studenten und die Aufsicht und regelmäßige Kontrolle der Studentenhäuser, insbesondere jener, in der arme Studenten untergebracht waren. Auch die Aufsicht über die Finanzverwaltung der Universität wurde detailliert angesprochen.

  • Titelblatt der Reformatio Nova

    Reformgesetz Ferdinands I. für die Universität Wien (Reformatio Nova). Urkundenlibell im Archiv der Universität Wien.

    BestandgeberIn: Archiv der Universität Wien Signatur: Ladula XXXIX Nr. 1
    1554

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Thomas Maisel

Zuletzt aktualisiert am : 05.03.2024 - 21:25